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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 13.08.2001
Aktenzeichen: 5 W 21/01
Rechtsgebiete: ZPO, HGB, WG


Vorschriften:

ZPO § 252
ZPO § 240
ZPO § 62
ZPO § 3
HGB § 128 Abs. 1
HGB n.F. § 1 Abs. 2
WG Art. 47
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines von zwei verklagten Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts führt nicht zur Unterbrechung des Rechtsstreits auch hinsichtlich des anderen, weil sie wegen der Teilrechtsfähigkeit der GbR keine notwendigen Streitgenossen sind (§§ 240, 252 ZPO).
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN

BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit ...

hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde des Beklagten zu 2. gegen den am 9. Mai 2001 verkündeten Beschluss der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main durch die Richter am Oberlandesgericht ... am 13. August 2001 beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Dem Verfahren ist gegenüber dem Beklagten zu 2. Fortgang zu geben.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 134.557,11 DM festgesetzt.

Gründe:

I. Die Klägerin nimmt im Wechselprozess die Beklagten als Gesamtschuldner "beide handelnd unter der Bezeichnung Bautenschutz und Gerüstbau H. M. GbR" in Anspruch, weil sie einen auf die "Bautenschutz und Gerüstbau H. M. GbR" bezogenen Wechsel akzeptierten. Am 25.10.2000 ist ein Vorbehaltsurteil ergangen und sogleich von beiden Beklagten das Nachverfahren angerufen worden. Am 27.02.2001 ist über das Vermögen des Beklagten zu 1. das Insolvenzverfahren eröffnet worden, woraufhin das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 09.05.2001 die Unterbrechung des gesamten Rechtsstreits festgestellt hat, weil die Beklagten notwendige Streitgenossen seien.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beklagten zu 2., der geltend macht, beide Beklagten seien als Wechselakzeptanten gemäß Art. 47 WG keine Gesamthandsschuldner und damit keine notwendigen Streitgenossen.

II. Die Beschwerde ist nach § 252 ZPO zulässig und hat Erfolg.

Ein Rechtsstreit gegen mehrere Parteien wird bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 240 ZPO insgesamt unterbrochen, soweit er gegen diese als notwendige Streitgenossen geführt wird (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 22. Aufl. 2001, § 240 Rz. 7 m. w. N.).

Für die Beurteilung der Unterbrechungswirkung kommt es jedoch nicht auf die materiell-rechtliche Lage an, insbesondere nicht darauf, ob die Beklagten den Wechsel im eigenen Namen oder als Gesellschafter einer nach neuerer Rechtsprechung ebenfalls wechselfähigen BGB-Gesellschaft (vgl. BGH NJW 1997, 2754, 2755; Baumbach/Hefermehl, Wechsel- und Scheckgesetz, 22. Aufl. 2000, Art. 47 Rz. 2) annahmen. Die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch das Erstgericht ist der Entscheidung in § 252 ZPO durch das Beschwerdegericht grundsätzlich entzogen (vgl. Zöller/Greger, wie oben, § 252 Rz. 2). Maßgeblich ist deshalb allein, ob die Beklagten als notwendige Streitgenossen in Anspruch genommen werden.

Die Beklagten werden als Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft verklagt, wie sich unmissverständlich aus dem Zusatz im Rubrum der Klageschrift ergibt ("beide handelnd unter ... GbR"). Als Gesellschafter einer BGB Gesellschaft sind sie jedoch entgegen der früheren Auffassung zur Rechtsnatur der BGB-Gesellschaft keine notwendigen Streitgenossen. Die BGB-Gesellschaft besitzt nämlich nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH MDR 2001, 459), der der Senat folgt, wie eine offene Handelsgesellschaft bei der vertraglichen Teilnahme am Rechtsverkehr Teilrechtsfähigkeit. Unter dieser Annahme stehen die in Anspruch genommenen Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft den aus § 128 Abs. 1 HGB in Anspruch genommenen Gesellschaftern einer offenen Handelsgesellschaft gleich, die weder zur Gesellschaft selbst (vgl. BGHZ 54, 251) noch untereinander (vgl. Zöller/Vollkommer, wie oben, § 62 Rz. 10 m. w. N.) notwendige Streitgenossen im Sinne des § 62 ZPO sind. In der Entscheidung vom 29.01.2001 (BGHZ 146, 341 = MDR 2001, 459 = DB 2001, 423), die auch das Landgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung erwähnt, ist für die BGB- Gesellschaft das Modell der notwendigen Streitgenossenschaft ausdrücklich zu Gunsten der Annahme einer beschränkten Rechtsfähigkeit und einer akzessorischen Gesellschafterhaftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten verworfen worden.

Bei dieser Situation kann dahinstehen, ob die Bautenschutz und Gerüstbau H. M. GbR nicht ohnehin schon nach dem Handelsrechtsreformgesetz von 1998 bereits eine offene Handelsgesellschaft war, weil sie ein Handelsgewerbe im Sinne des § 1 Abs. 2 HGB n. F. betrieb.

Eine Kostenentscheidung hat nicht zu erfolgen, weil die Beschwerde erfolgreich war und ein selbständiges und vom Hauptprozess unabhängiges Verfahren nicht durch sie abgeschlossen worden ist. (vgl. Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl. 1994, § 575 Rz. 11).

Der Wert des Beschwerdeverfahrens ist gemäß § 3 ZPO mit 1/5 des Hauptsachewerts zu bemessen (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 22. Aufl. 2001, § 3 Rz. 16 "Aussetzungsbeschluss").



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